Einleitung


 

Einführung in die Europäische Normung für Bauprodukte
Nationale Umsetzung


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1 Einführung in die Europäische Normung für Bauprodukte

1.1 Allgemeines
Obschon es sich bei dieser Materialsammlung vorbeugender Brandschutz nicht ausschließlich um Europäische Normen zum Brandschutz handelt, bilden diese jedoch eine wesentliche Grundlage dieser Zusammenstellung. Deshalb wird im Folgenden ausführlich auf die europäische Normungsarbeit eingegangen.

1.2 Geschichtlicher Abriss
Seit dem 1. Juli 1987 ist die "Einheitliche Europäische Akte" in Kraft, die als Ergänzung zu den Römischen Verträgen die Gemeinschaft der europäischen Staaten u. a. dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um bis zum 31. Dezember 1992 den europäischen Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.
Gemäß Weißbuch der Kommission der europäischen Gemeinschaften (KEG) vom Juni 1985 soll der Binnenmarkt einen Wirtschaftsraum innerhalb der Staaten der Gemeinschaft umfassen, in dem nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen (Bauleistungen) durch administrative und technische Vorschriften einzelner Mitgliedsstaaten unbehindert gehandelt werden können. Diese Bestrebungen setzen sowohl die Harmonisierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch die Vereinheitlichung technischer Regeln in Form eines europäischen Normenwerkes voraus (Das gilt in gleichem Maße für Europäische Technische Zulassungen, die hier jedoch nicht behandelt werden).
In diesem Rahmen ist das Bauwesen ausdrücklich als eines der vorrangig zu harmonisierenden Gebiete von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften benannt worden.
Im Bereich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist für das Bauwesen seit dem 21. Dezember 1988 die "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte", im folgenden Bauproduktenrichtlinie genannt, in Kraft; sie ist in Deutschland durch das Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der zuvor genannten Richtlinie, das Bauproduktengesetz vom 10. August 1992 umgesetzt worden.

1.3 Bauproduktenrichtlinie und Grundlagendokumente

1.3.1 Allgemeines
Die Bauproduktenrichtlinie, die gegenwärtig in Überarbeitung ist mit dem Ziel, diese dann als Bauproduktenverordnung zu veröffentlichen, regelt für Bauprodukte allgemeine verwaltungstechnische Fragen für die Vereinheitlichung des europäischen Binnenmarktes, aber auch spezielle Fragen der Verwendung von einheitlichen "technischen Spezifikationen" sowie der Zertifizierung von Bauprodukten nach "technischen Spezifikationen". Unter "technischen Spezifikationen" im Sinne der Richtlinie werden Normen und technische Zulassungen verstanden.
Für die Normungsarbeit werden in der Bauproduktenrichtlinie die folgenden wichtigen Bereiche genannt:

1.3.2 Harmonisierte Europäische Normen
Nach Kapitel I, Artikel 4 der Richtlinie wird ausdrücklich die Verwendung von vereinheitlichten Normen für die Herstellung und den Handel von Bauprodukten innerhalb des europäischen Binnenmarktes gefordert, worin die KEG einen wesentlichen Schritt zum Abbau von Handelshemmnissen sieht.
Mit der Erarbeitung eines vereinheitlichten europäischen Normenwerkes hat die KEG die europäischen Normenorganisationen CEN/CENELEC beauftragt und diesen Auftrag mit "Mandaten" für einzelne Normungsvorhaben verbunden (Die EFTA hat sich dem angeschlossen). Die Mandate enthalten Angaben über den Geltungsbereich der Norm über Produkteigenschaften, die im Zusammenhang mit den "Wesentlichen Anforderungen" (s. u.) zu harmonisieren sind, über die Art des Nachweises der Konformität des Bauprodukts mit der einschlägigen "Harmonisierten Europäischen Norm" (s. u.) und den zeitlichen Ablauf der Normungsarbeiten.
Die im Rahmen eines Mandates erstellten CEN-Normen werden nach Kapitel II der Bauproduktenrichtlinie als "Harmonisierte Europäische Normen" bezeichnet.

1.3.3 Wesentliche Anforderungen
Gemäß Anhang I der Bauproduktenrichtlinie müssen Bauprodukte, sofern sie auf den europäischen Binnenmarkt gelangen, gewisse technische Bedingungen erfüllen, die als wesentliche Anforderungen bezeichnet werden.
Die Bauproduktenrichtlinie unterscheidet die folgenden sechs wesentlichen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte:

  • mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
  • Brandschutz;
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
  • Nutzungssicherheit;
  • Schallschutz;
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz.

1.3.4 Grundlagendokumente
Artikel 3.3 der Bauproduktenrichtlinie sieht vor, dass die genannten wesentlichen Anforderungen durch zusätzliche Papiere, die "Grundlagendokumente", zu erläutern und zu präzisieren sind.
Artikel 12 der Bauproduktenrichtlinie fordert ausdrücklich die Bezugnahme auf die Grundlagendokumente in den Mandaten für Normungsvorhaben, so dass sie die Grundlagen bei der Vorbereitung harmonisierter Europäischer Normen und technischer Zulassungen bilden und die Verbindung zwischen der Richtlinie und der Normung darstellt.
Die Verabschiedung der Grundlagendokumente - für deren Erarbeitung der sogenannte "Ständige Ausschuss" mit Regierungsvertretern der EG-Mitgliedsstaaten zuständig ist - ist im November 1993 erfolgt. Sie sind am 23. Februar 1994 im Amtsblatt der EG Nr. C 62 veröffentlicht worden und als dreisprachiger Sonderdruck auch durch den Beuth Verlag zu beziehen.

1.4 Gemeinsame Europäische Normeninstitution CEN/CENELEC

1.4.1 Entstehung
Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für Elektronische Normung (CENELEC) entstanden Anfang der 60er Jahre als regionale Normungsorganisationen.
In CEN/CENELEC sind die nationalen Normungsinstitute sowohl aller EG-Länder als auch aller EFTA-Länder als Mitglieder vertreten. Es sind dieselben Normungsinstitute, die auch Mitglied in der ISO (International Organization for Standardization) und in der IEC (International Electrotechnical Commission) sind.
CEN/CENELEC haben sich in ihrer Vereinbarung über Zusammenarbeit vom August 1982 zur "Gemeinsamen Europäischen Normeninstitution" mit Sitz in Brüssel, erklärt.

1.4.2 Organisation und Arbeitsweise
Organisation und Arbeitsweise von CEN und CENELEC stimmen im Wesentlichen überein (siehe [1]); nachfolgend wird ausschließlich über CEN, die u. a. für die Europäische Normung von Bauprodukten zuständige Organisation, gesprochen.
Das höchste Organ von CEN ist die Generalversammlung, unter dem Vorsitz des jeweiligen Präsidenten.
Der Generalversammlung, in der die Mitglieder, d. h. die nationalen Normungsorganisationen, durch Delegationen vertreten sind, ist das Zentralsekretariat unter der Leitung des Generalsekretärs beigeordnet. Der Generalversammlung untersteht der Verwaltungsrat, der sich aus den Direktoren der Mitgliedsinstitute, dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Generalsekretär zusammensetzt.
Die Normungsarbeit wird in CEN durch das Technische Büro (BT) gesteuert, in das jedes Mitglied eine entscheidungsberechtigte Person entsendet, wobei die folgenden Aufgaben wahrgenommen und entschieden werden:

  • Beurteilung von Anträgen für europäische Normungsvorhaben;
  • Festlegung des Geltungsbereichs und Umfrage von Normungsvorhaben;
  • Zuordnung von Normungsvorhaben zu einer bestimmten Grundanforderung bzw. Bauweise;
  • Zusammenfassung der Arbeiten an einer Grundanforderung bzw. Bauweise in Übereinstimmung mit den Eurocodes oder anderen Grundlagencodes in Technischen Komitees;
  • Einrichtung Technischer Komitees;
  • Koordinierung der Aktivitäten zur Vermeidung von Doppelarbeit.

Einzelheiten zur Organisation und Aufgaben von CEN/CENELEC sind in der CEN/CENELEC Geschäftsordnung Teil 1: "Organisation und Verwaltung" enthalten.
Europäische Normungsaktivitäten werden durch Anträge beim CEN-Zentralsekretariat (CS) eingeleitet. Antragsteller können einzelne CEN-Mitglieder, die KEG, europäische Organisationen und Verbände sowie CEN-Gremien sein.
Die eigentliche Normungsarbeit, d. h. die Vorbereitung Europäischer Normen, wird in Technischen Komitees (TCs) geleistet, sofern sie sich nicht durch schriftliche Umfragen des Technischen Büros erledigen lässt. Das jeweilige Sekretariat eines TCs wird einem Mitglied übertragen. Jedes Mitglied hat das Recht, durch eine Delegation im TC mitzuarbeiten.
Ferner können Vertreter von europäischen Verbänden oder anderer sachverwandter CEN/TCs an den Arbeiten beteiligt werden.
Den TCs wird die Normung einzelner technischer Sachgebiete oder Produktgruppen zugewiesen. Eine weitere Untergliederung der TCs zur beschleunigten Durchführung der Arbeiten in Unterkomitees (SC) oder Arbeitsgruppen (WG) ist möglich. SCs und WGs bearbeiten Teilbereiche oder Einzelfragen aus den Sachgebieten des jeweiligen TCs, wobei den TCs eine koordinierende und steuernde Rolle der Arbeiten seiner Unterausschüsse zukommt. Den TCs obliegt ferner die Erstellung von Geschäftsplänen für die Normung in ihrem jeweiligen Geltungsbereich, die den Umfang des Arbeitsprogramms, dessen zeitlichen Ablauf sowie die verfügbaren personellen Kapazitäten beschreiben. Darüber hinaus beantworten die TCs die ihnen erteilten Mandate hinsichtlich des Arbeitsprogramms sowie dessen technische und zeitliche Durchführbarkeit. Die TCs tragen zudem die Verantwortung gegenüber dem CEN/BT bzw. CEN/CS für alle von ihm und seinen Untergremien geleistete Arbeit.
Weitere Einzelheiten über Organisation und Arbeitsweisen der TCs und ihrer Unterausschüsse sind der CEN/CENELEC Geschäftsordnung, Teil 1: "Organisation und Verwaltung", zu entnehmen.

1.4.3 Gemeinsame Regeln von CEN/CENELEC für Abstimmungs- und Übernahmeverfahren von CEN-Dokumenten
In den gemeinsamen Regeln von CEN/CENELEC, Teil 2: "Gemeinsame Regeln für Normungsarbeit", ist die Organisation und der Ablauf der Normungsarbeit beschrieben. Von besonderer Bedeutung sind die Festlegungen über das Abstimmungsverfahren und die Übernahme von europäischen Normen in die nationalen Normenwerke. Eine Annahme oder Ablehnung einer europäischen Norm erfolgt demzufolge durch einen in einer Abstimmung herbeigeführten Mehrheitsbescheid, wobei die einzelnen CEN-Mitgliedsinstitute ein unterschiedliches Stimmgewicht haben. Im Falle der mehrheitlichen Annahme ist auch ein CEN-Mitglied, das gegen die Norm gestimmt hat, zur Übernahme der Norm in sein nationales Normenwerk bei gleichzeitigem Zurückziehen entgegenstehender nationaler Festlegungen verpflichtet (Übernahmeverpflichtung).
Andererseits ist eine Publikationsform, z. B. die CEN Technische Spezifikation (CEN TS) vorgesehen, deren Annahme nicht zwangsläufig das Zurückziehen entsprechender nationaler Regelungen erforderlich macht und das Nebeneinander europäischer Regelungen für einen gewissen Zeitraum ermöglicht.
Ein vorläufiges Nebeneinander von europäischen und nationalen Vorschriften kann sinnvoll werden, wenn z. B. für ein Fachgebiet eine Reihe von Ausführungs-, Stoff- und Prüfnormen für die praktische Anwendung erforderlich sind, die jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen nicht zur Verfügung stehen, oder wenn mit der praktischen Anwendung einer Norm für einen gewissen Zeitraum Erfahrungen gesammelt werden müssen.

2 Nationale Umsetzung

2.1 Gremien des DIN zur Bildung der deutschen Meinung zu den europäischen Normungsaktivitäten
Mit den verstärkten europäischen Normungsaktivitäten seit der zweiten Hälfte der achtziger Jahre im Rahmen der Schaffung des europäischen Binnenmarktes und der damit verbundenen Reduzierung nationaler Normungsarbeiten hat sich auch die Aufgabenstellung in den Normenausschüssen im DIN stark verlagert.
Neben der Übernahmepflicht von Europäischen Normen besteht zwischen CEN und seinen Mitgliedern ein Stillhalteabkommen, das die Mitglieder verpflichtet, während der CEN-Aktivitäten auf einem bestimmten Gebiet die entsprechenden nationalen Arbeiten einzustellen, d. h. keine neuen oder überarbeiteten Normen herauszugeben.
Mit dem Stillhalteabkommen und der politischen Weichenstellung durch die EG in Richtung einer europäischen Harmonisierung wurde die nationale Normungsarbeit in zunehmendem Maße eingeschränkt.
Die Beteiligung des Normenausschusses Bauwesen an den europäischen Arbeiten hat derzeit einen Anteil von ca. 80 % an den Gesamtaktivitäten erreicht.
Die Einschränkung nationaler Arbeiten bedeutet jedoch nicht, dass die zuständigen nationalen Normen- und Arbeitsausschüsse im DIN an Bedeutung verloren haben. Im Gegenteil sind sie zu wesentlichen Gremien der deutschen Meinungsbildung für die europäischen Arbeiten geworden und als Spiegelausschüsse für die Vorbereitung deutscher Delegierter und Experten sowie für die Ausarbeitung deutscher Stellungnahmen zu entsprechenden europäischen Aktivitäten zuständig.

2.2 Umsetzung von EG-Richtlinien und CEN-Normen in nationales Rechts- und Regelwerk

2.2.1 Bauproduktenrichtlinie - Bauproduktengesetz/Landesbauordnungen
Nach Artikel 22 der Bauproduktenrichtlinie hatten sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet diese bis Mitte Juni 1991 in nationales Recht umzusetzen.
Bedingt durch die Bund-Länder-Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Trennung der Verantwortlichkeit für Fragen der EG-Gesetzgebung und inneren Gesetzgebung für den Baubereich ist dies in Deutschland durch Bekanntmachung "des Bauproduktengesetzes" [2] im Bundesgesetzblatt erst im August 1992 erfolgt.
Die Anwendung des Bauproduktengesetzes wird über die Musterbauordnung (MBO), die Grundlage der Landesbauordnungen (LBO) ist, auf Länderebene umgesetzt.

2.2.2 Europäische Normen
Die Umsetzung von Europäischen Normen (EN) in nationale Normen ist durch die Übernahmeverpflichtung nach Abschnitt 3.2 der Geschäftsordnung von CEN/CENELEC, Teil 2: "Gemeinsame Regeln für die Normungsarbeit" geregelt. Bei der Annahme einer Norm beim Abstimmungsverfahren durch eine entsprechende Mehrheit der CEN-Mitgliedsstaaten ist eine Übernahme in die nationalen Normenwerke der Mitglieder bei gleichzeitigem Zurückziehen entsprechender (entgegenstehender) nationaler Normen verpflichtend. Die Umsetzung dieser Verpflichtung hat sofern nichts Anderes geregelt ist sechs Monate nach Veröffentlichung durch das CEN/CMS zu erfolgen.

2.3 Harmonisierte Normen
Harmonisierte Normen (siehe auch Abschnitt 2) beziehen sich aufgrund der für sie erteilten Mandate auf Bauprodukte und führen zur Erteilung des CE-Zeichens für diese Produkte. Ihre Einführung in das nationale Normenwerk ist verpflichtend und durch entsprechende Angaben im betreffenden Mandat geregelt.


Normenausschuss Bauwesen im DIN
Deutsches Institut für Normung e. V.
Dipl.-Ing. Thomas Sommer

Berlin, im Juni 2010